Kurz erklärt
Wer eine fällige Rechnung nicht bezahlt, schuldet ab Verzug 5 % Zins pro Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR), sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Verzug beginnt mit der Mahnung oder, bei einem vereinbarten Verfalltag, mit dessen Ablauf. Der Zins ist Forderung × Zinssatz × Tage / 365.
So rechnet der Verzugszins-Rechner
Der Verzugszins ist ein einfacher Zins ohne Zinseszins:
Verzugszins = Forderung × Zinssatz × Zinstage / Tage pro Jahr
Der Tag des Verzugsbeginns zählt nicht, der Zahltag oder Stichtag schon. Bei CHF 10’000 und 90 Tagen Verzug zu 5 % ergibt das 10’000 × 5 % × 90 / 365 = CHF 123.29.
| Methode | Zinstage | Jahr | Verwendung |
|---|---|---|---|
| Effektiv / 365 | tatsächliche Kalendertage | 365 Tage | Gerichte, Betreibung |
| 30 / 360 | jeder Monat 30 Tage | 360 Tage | Banken, viele Verträge |
Wann beginnt der Verzug?
Fälligkeit und Verzug sind nicht dasselbe. Fällig ist eine Rechnung, sobald sie bezahlt werden muss. In Verzug gerät der Schuldner nach Art. 102 OR erst:
- mit der Mahnung, also wenn Sie die Zahlung nach Fälligkeit ausdrücklich einfordern, oder
- ohne Mahnung mit Ablauf eines vereinbarten Verfalltags, zum Beispiel «zahlbar bis 31. März» im Vertrag.
Steht die Zahlungsfrist nur auf Ihrer Rechnung, ohne dass sie vereinbart wurde, setzt in der Regel erst die Mahnung den Verzug in Gang. Tragen Sie im Rechner deshalb das Datum ein, an dem der Verzug tatsächlich begonnen hat.
Häufige Fragen
- Wie hoch ist der Verzugszins in der Schweiz?
- Gesetzlich 5 % pro Jahr nach Art. 104 Abs. 1 OR. Ist vertraglich ein höherer Zins vereinbart, gilt dieser auch während des Verzugs. Unter Kaufleuten kann ein höherer Zins verlangt werden, wenn der übliche Bankdiskont am Zahlungsort über 5 % liegt.
- Ab wann läuft der Verzugszins?
- Ab Eintritt des Verzugs. Das ist in der Regel der Tag nach der Mahnung. Wurde ein bestimmter Verfalltag vereinbart, tritt der Verzug mit dessen Ablauf ohne Mahnung ein (Art. 102 OR). Eine einseitig auf der Rechnung gesetzte Zahlungsfrist gilt meist nicht als vereinbarter Verfalltag.
- Darf ich auch Zinsen auf Verzugszinsen verlangen?
- Nein. Nach Art. 105 Abs. 3 OR dürfen auf Verzugszinsen keine weiteren Verzugszinsen berechnet werden.
- Darf ich zusätzlich eine Mahngebühr verlangen?
- Nur wenn sie vorher vereinbart wurde, etwa in den AGB oder auf der Offerte. Ohne Vereinbarung ist nur der Verzugszins durchsetzbar.
- Mit wie vielen Tagen pro Jahr wird gerechnet?
- Gerichte rechnen in der Regel mit den effektiven Tagen und 365 Tagen pro Jahr. Banken und Verträge verwenden oft die kaufmännische Methode mit 30 Tagen pro Monat und 360 Tagen pro Jahr. Der Rechner kann beides.
